Schwänzende Abgeordnete müssen Strafe zahlen

Bild: Wikimedia Commons, FOTOBANK (CC BY-SA 3.0)

Russische Parlamentsabgeordnete müssen ab sofort Strafe zahlen, wenn sie unentschuldigt bei einer Plenarsitzung fehlen. Das hat das Parlament in einem am Montag veröffentlichten Beschluss festgelegt.

Die Anwesenheit der Abgeordneten in Plenarsitzungen soll demnach künftig dreimal am Tag überprüft werden. Nur wer zu allen drei Zeiten im Plenum sitzt, gilt als anwesend. „Im Falle der unentschuldigten Abwesenheit eines Duma-Abgeordneten bei einer Plenarsitzung wird sein Monatslohn für jede verpasste Sitzung um ein Sechstel gekürzt“, heißt es in der neuen Regel, die letzten Freitag beschlossen wurde.

Abgeordnetengehälter in Russland relativ hoch

Das monatliche Abgeordnetengehalt liegt in Russland bei umgerechnet rund 5.600 Euro – das ist in etwa das Zehnfache des landesweiten Durchschnittsverdiensts. Pro unentschuldigt gefehlter Sitzung sind damit in Zukunft 930 Euro fällig. Als Entschuldigungsgründe gelten nur Krankheit oder mit der Abgeordnetentätigkeit verbundene Termine. Das Duma-Plenum tagt durchschnittlich sechsmal im Monat.

Deutsche Abgeordnete zahlen weniger, aber verdienen mehr

In Deutschland regelt die Anwesenheit die Geschäftsordnung des Bundestags. Dort heißt es: „Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages einzutragen haben.“ Dies betrifft 110 Sitzungen im Jahr. Wer fehlt, dem wird die Kostenpauschale um 100 bis 200 Euro gekürzt. Die Höhe hängt davon ab, ob sich der Mandatar vorher entschuldigt hat oder ob sich das Plenum trifft. Bundestagsabgeordnete in Deutschland verdienen monatlich rund 9.000 Euro.

In Österreich keine Geldstrafen

Die österreichischen Politiker müssen keine finanziellen Konsequenzen befürchten, wenn sie einer Sitzung fern bleiben. Erst wenn ein  Abgeordneter über 30 Tage hinweg unentschuldigt fehlt, könnte er sein Mandat verlieren. Dann entscheidet der Nationalrat darüber, ob beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf Mandatsverlust des betreffenden Abgeordneten gestellt wird.

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